Aus dem Tatbestand
Beide Parteien sind Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Wohnung des Beklagten wird Prostitution gewerblich ausgeübt.
Die Eigentümer fassten den mehrheitlichen Beschluss, „dass die ihnen aus ihrem Eigentum zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der gewerbsmäßigen Prostitution im Objekt (…), gemeinschaftlich durch den Verband (…) geltend gemacht werden sollen“. Trotz dieses gemeinschaftlichen Beschlusses will der einzelne Eigentümer durch eine individuelle Klage die Einstellung des Bordellbetriebes erreichen.
Aus den Entscheidungsgründen
Der BGH hält das für unzulässig.
Wird die Substanz oder die Nutzung des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigt, stehen darauf bezogene Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche im Grundsatz den einzelnen Wohnungseigentümern zu und können durch diese vor Gericht geltend gemacht werden. Gleichwohl sind solche Ansprüche gemeinschaftsbezogen.
Die Wohnungseigentümer können deshalb beschließen, dass sie gemeinschaftlich geltend gemacht werden sollen. Hierdurch wird eine alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft begründet, die die einzelnen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ausschließt.
Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 5/14
Urteil vom: 05.12.2014
Redaktion (allg.)
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