Eigentümerin muss „Am Lusthaus“ hinnehmen
Aus dem Tatbestand
Eine Grundstückseigentümerin besaß ein Anwesen in einem Neubaugebiet, das zunächst noch ohne einen offiziellen Namen war. Die zuständige Bezirksvertretung beschloss in der Folgezeit ohne Gegenstimme, diese Straße „Am Lusthaus“ zu benennen. Das gefiel allerdings der Anwohnerin ganz und gar nicht. Sie vertrat die Meinung, durch diese Anschrift in einen anstößigen Zusammenhang gebracht zu werden. Damit werde sie in ihren allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Richter des Verwaltungsgerichts Köln sahen in der Straßenbenennung bei weitem nicht ein so großes Problem wie die Grundstücksbesitzerin. Sie stellten fest, der Beschluss sei „ermessensfehlerfrei“ gefasst worden und nicht zu beanstanden. Einer Bezirksvertretung stehe ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, der hier nicht überschritten worden sei. Außerdem sei mit dem gewählten Namen ein historischer Bezug zu einem früher in dieser Gegend gelegenen Herrenhaus hergestellt worden.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern
Gericht: VG Köln
Aktenzeichen: 20 K 3900/14
Urteil vom: 03.03.2016
Redaktion (allg.)
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