Die Kosten für eine Einbauküche müssen innerhalb von zehn Jahren abgeschrieben werden. Der Vermieter erhält mit dem Einbau einer hochwertigen Küche nicht nur den bereits vorhandenen Standard, sondern die Wohnung wird qualitativ deutlich verbessert. Deshalb sind die Kosten der Küche kein sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand. Dabei spielte es nach Meinung der Richter auch keine Rolle, dass viele Einzelteile der Küche günstiger als 410 Euro waren. Einen Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter bei Anschaffungskosten bis zu 410 Euro konnte der Vermieter deshalb nicht geltend machen, weil eine Einbauküche nur als Ganzes abgeschrieben werden könne.
Redaktion (allg.)
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