Aus dem Tatbestand
Ein Ehepaar verließ Deutschland für zwei Jahre, um in Großbritannien zu arbeiten. Weil die vorhandenen Elektrogeräte dort nicht nutzbar waren, wurden diese und zudem einiges Mobiliar, das am neuen Wohnort nicht gebraucht wurde, gegen Gebühr zwischengelagert.
Insgesamt fielen rund 1.300 Euro dafür an. Diese Summe wollten die „Auswanderer“ in ihrer Steuererklärung geltend machen, denn schließlich habe das ja unmittelbar mit ihrem beruflich bedingten Umzug und der späteren Rückkehr in die Heimat zu tun.
Aus den Entscheidungsgründen
Die zuständigen Finanzrichter wollten aber die Lagerungskosten weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung
anerkennen. Sie stellten in ihrem schriftlichen Urteil fest: „Dass die Geräte zeitweise nicht am Hauptwohnsitz England genutzt werden konnten oder den Klägern ein Transport nach England zu aufwändig war, beruht auf einer fehlgeschlagenen Konsumentscheidung
bzw. den selbstbestimmten privaten Entscheidungen, einerseits den Wohnsitz und den Arbeitsort zu verlagern und im Übrigen die Möbel nicht zu veräußern oder mitzunehmen. Es lag kein unabwendbares Ereignis zu Grunde (…).“
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern
Gericht: Finanzgericht München
Aktenzeichen: 8 K 461/10
Urteil vom: 11.05.2010
Redaktion (allg.)
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