Eine GbR kann unter der Bezeichnung im Grundbuch eingetragen, welche die Gesellschafter ihr im Gesellschaftsvertrag zugeordnet haben. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GbR einen vollstreckbaren Zahlungstitel gegen den Grundstückseigentümer erwirkt. Das Grundbuchamt weigerte sich, im Wege der Zwangsvollstreckung eine Sicherungshypothek unter der im Urteil angegebenen Bezeichnung der GbR einzutragen. Das Gericht gab der Gesellschaft Recht und ordnete die Eintragung an.
Nach dieser Entscheidung kann eine GbR künftig mit ihrer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Bezeichnung im Grundbuch eingetragen werden. Ist keine spezielle Bezeichnung vorgesehen, wird die die Gesellschaft eingetragen als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus …“.
Redaktion (allg.)
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