Ein Ehepaar beantragte in der Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen. Dazu führte es aus, dass der Handwerker wegen schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral auf Barzahlung bestanden habe und der Erhalt der Barzahlung auf dessen Rechnung bestätigt worden sei. Finanzamt und Gericht versagten die Steuerermäßigung unter Hinweis auf die Barzahlung. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
Redaktion (allg.)
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