Zieht ein Mieter aus, darf der Vermieter die hinterlegte Kaution nicht ohne weiteres für sich nutzen. Zuvor müsse die Berechtigung seiner Forderung zweifelsfrei feststehen. Denn eine Kaution diene nur dazu, die Ansprüche des Vermieters zu sichern - nicht aber dazu, um sie schneller zu erfüllen.
Im entsprechenden Fall hatten sich beide Parteien zunächst darüber gestritten, ob der Mieter bei seinem Auszug zu gewissen Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Im Zuge der Auseinandersetzung wollte sich der Vermieter dann die hinterlegte Kaution auszahlen lassen. Um das zu verhindern, beantragte der Mieter eine einstweilige Verfügung, und bekam Recht.
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸