Wessen einziges Gewerbe darin besteht, den Strahlen des Sonnenlichts über seinem Heim elektrischen Strom abzugewinnen, der muss dafür keine gewerblichen Abfallgebühren bezahlen.
Die Betreiber der Anlage speisten den gewonnenen Strom ohne jegliche Abfälle in das öffentliche Stromnetz ein. Weil sie aber aus steuerlichen Gründen den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Gewerberegister angemeldet hatten, schlug die Kreisverwaltung mit dem Gebührenbescheid zu. Zu Unrecht allerdings.
Redaktion (allg.)
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