Kostenrahmen ignoriert: kein Architektenhonorar
Aus dem Tatbestand
In dem schon länger zurückliegenden, erst jetzt letztinstanzlich entschiedenen Fall war der Beklagte mit voraussichtlichen Baukosten von umgerechnet rund € 767.000,- konfrontiert worden, die damit weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von umgerechnet zirka € 435.000,- lagen.
Die vorgelegte Planung des Architekten wurde deshalb nicht verwirklicht.
Aus den Entscheidungsgründen
Der Beklagte begründete dies damit, dass der Entwurf bei einer solchen Kostenüberschreitung für ihn unbrauchbar sei. Der Architekt habe im Vorfeld der Planung die Kostenvorstellungen des Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt beziehungsweise nicht klar ermittelt.
Das Gericht sprach dem Architekten deshalb den Anspruch auf ein Honorar ab.
Gericht: BGH
Aktenzeichen: VII ZR 230/11
Urteil vom: 21.03.2013
Redaktion (allg.)
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