Aus dem Tatbestand
Der Fall: Aus der Hausordnung eines mehrstöckigen Wohnhauses in München ging hervor, dass zwischen 12 und 14 Uhr sowie 20 und 7 Uhr Ruhe zu herrschen habe. Eine Familie hielt sich nicht daran. Die Mieter fielen während der Ruhezeiten immer wieder durch lautstarke Gespräche, Geschrei, Telefonieren per Freisprecheinrichtung, Musikhören und Fernsehen sowie Staubsaugen auf. Die Kinder waren häufig nach 20 Uhr noch aktiv: Schreien, Herumtrampeln und Seilspringen waren an der Tagesordnung. Mehrmals in der Woche waren zudem bis zu sechs weitere Kinder zu Besuch. Bitten um mehr Ruhe beantwortete der Familienvater mit der Bemerkung, dass er machen könne, was er wolle.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses verklagte die Mieter schließlich auf Unterlassung.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Amtsgericht München gab der Eigentümergemeinschaft Recht. Das Gericht hatte die Nachbarn als Zeugen vernommen und von diesen angefertigte Lärmprotokolle berücksichtigt, die Lärm bis nach Mitternacht belegten. Dem Gericht zufolge waren Häufigkeit, Lautstärke und Zeiten der Lärmentfaltung nicht mehr mit einer normalen Wohnungsnutzung zu vereinbaren.
Zwar sei bei Kindern mit einem lebhaften und auch lauteren Verhalten zu rechnen. Hier sei jedoch auch das Maß dessen überschritten worden, was bei Kindern noch hinnehmbar sei. Dazu komme das rücksichtslose Verhalten der Mieter, die sich schlicht geweigert hätten, den Bitten der Nachbarn nachzukommen und leiser zu sein.
Das Gericht erlegte den Mietern daher auf, übermäßigen Lärm in den Ruhezeiten künftig zu unterlassen. Fernseher und andere Geräte seien nur in Zimmerlautstärke zu betreiben und auch die Kinder sollten den üblichen Lärmpegel nicht überschreiten. Bei Missachtung sei ein Ordnungsgeld fällig.
Quelle: D.A.S. Leistungsservice
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Gericht: AG München
Aktenzeichen: 281 C 17481/16
Urteil vom: 04.05.2017
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