Aus dem Tatbestand
Im vorliegenden Fall verlangte ein Mieter Einsicht in die Unterlagen, die der Abrechnung zugrunde lagen. Wegen der großen Entfernung zwischen ihrem Sitz und dem Wohnort des Mieters weigerte sich die Vermieterin die Original-Belege zur Einsicht vorzulegen und verwies auf die Übersendung von Kopien. Der Mieter weigert sich mangels Vorlage der Original-Belege, die Nachzahlung zu leisten.
Die Klage der Vermieterin blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen
Der Mieter hat das Recht eine Nachzahlung von Betriebskosten zu verweigern, solange ihm die Vermieterin die Einsicht in die Original-Belege vorenthält.
Grundsätzlich erstreckt sich das Recht des Mieters, die Abrechnungsunterlagen einzusehen, auf die Originalunterlagen. Er muss sich nicht auf die Vorlage von Kopien verweisen lassen. Das gilt auch dann, wenn er wegen der großen Entfernung zwischen dem Sitz des Vermieters und seiner Wohnung die Vorlage der Unterlagen am Mietobjekt verlangen kann.
Solange ein Vermieter dem Mieter die Überprüfung der Betriebskostenabrechnung nicht in der gebotenen Weise ermöglicht, kann der Mieter gegenüber der Nachforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Gericht: LG Kempten
Aktenzeichen: 53 S 740/16
Urteil vom: 16.11.2016
Redaktion (allg.)
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