Mieter muss Beauftragten des Vermieters akzeptieren
Aus dem Tatbestand
Im vorliegenden Rechtsstreit beschwerte sich ein Mieter über verschiedene, überwiegend kleinere Mängel innerhalb seiner Wohnung und forderte deren Beseitigung. Für den geplanten Besichtigungstermin akzeptierte er allerdings weder eine Vertraute des Eigentümers noch dessen Rechtsanwalt. Er vertrat die Meinung, entweder müsse sein Vertragspartner persönlich erscheinen oder einen Fachhandwerker schicken, der die vorliegenden Probleme sachkundig beurteilen könne. Den Beauftragten des Eigentümers verwehrte er den Zugang zur Wohnung – und zwar auch nach einer entsprechenden formellen Abmahnung. Wegen dieser Verweigerungshaltung wurde dem Mieter schließlich fristlos gekündigt.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Richter hielten die Kündigung für begründet. Ein Mieter müsse eventuell vorhandene „persönliche Abneigungen“ gegen Personen, die vom Eigentümer mit der Besichtigung betraut seien, hintanstellen und diese zum vereinbarten Termin in die Wohnung einlassen. Grundsätzlich gelte: „Die Besichtigung von angezeigten Mängeln muss nicht durch den Vermieter persönlich erfolgen. Er kann hiermit Dritte beauftragen, deren Auswahl grundsätzlich ihm zusteht.“ Eine bestimmte Fachausbildung sei dazu nicht nötig.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern
Gericht: LG Berlin
Aktenzeichen: 63 S 316/16
Urteil vom: 02.06.2017
Redaktion (allg.)
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