Mieter muss für Pflege des Dachgartens nicht zahlen
Aus den Entscheidungsgründen
In dem Urteil hieß es, entscheidend für eine Beteiligung der Mieter sei es, ob eine Gartenfläche das Wohnanwesen insgesamt verschönere und deshalb die Lebensqualität der Anwohner verbessere. Das sei aber hier anders, denn diese Art der Dachbegrünung sei von außen gar nicht einsehbar und verschönere deswegen das Anwesen auch nicht auf eine Weise, die eine Umlage rechtfertige.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern
Gericht: AG Köln
Aktenzeichen: 206 C 232/15
Urteil vom: 01.03.2016
Redaktion (allg.)
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