Aus dem Tatbestand
Der Fall: Während der Abwesenheit eines Hauseigentümers hatte ein hilfsbereiter Nachbar dessen Haus und Garten betreut. Eines Tages drehte der Helfer nach dem Blumengießen im Garten nicht den Wasserhahn für den Gartenschlauch zu, sondern nur die am Schlauchende angebrachte Düse. Über Nacht baute sich ein so großer Druck auf, dass die Düse davonflog. Die folgende Überschwemmung lief auch ins Untergeschoss des Hauses und verursachte einen Schaden von rund 11.000 Euro. Vor Gericht ging es nun darum, ob der Nachbar diesen Schaden ersetzen musste.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass der Hauseigentümer Anspruch auf Schadensersatz hatte. Von einem stillschweigenden Haftungsausschluss sei nicht in jedem Fall auszugehen. Voraussetzung für diesen sei, dass der helfende Nachbar, wäre die Frage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert hätte – und dass der spätere Geschädigte eine solche Abmachung fairerweise nicht hätte verweigern können.
Von einer solchen Situation sei allerdings nicht auszugehen, wenn der hilfreiche Nachbar eine private Haftpflichtversicherung habe. Denn wer für einen möglichen Schadensfall versichert sei, würde kaum auf einem Haftungsverzicht bestehen. Hier war der Schädiger tatsächlich haftpflichtversichert. Dann lasse auch eine alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn nicht auf einen stillschweigenden Haftungsverzicht schließen.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Gericht: BGH
Aktenzeichen: Az. VI ZR 467/15)
Urteil vom: 26.04.2016
Redaktion (allg.)
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