Risse im Nachbarhaus: Unternehmer muss zahlen
Aus dem Tatbestand
In den Städten ist Wohnraum begrenzt, ein beliebtes Schlagwort der Stadtplaner ist daher die „Verdichtung”. Allerdings: Bauarbeiten in engen Baulücken und womöglich direkt neben einem Altbau können das benachbarte Gebäude beschädigen. Der Nachbar kann dann unter Umständen Schadenersatzansprüche gegen den verantwortlichen Bauunternehmer haben, auch wenn er selbst nicht mit diesem in Vertragsbeziehung steht. Vorschäden am eigenen Gebäude sind dabei kein Hindernis.
Der Fall: Ein Bauunternehmen führte Tiefbauarbeiten auf einem Grundstück durch, auf dem ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage entstehen sollte. Zur Befestigung der Baugrube dienten acht Meter lange Eisenträger, welche die Tiefbaufirma mit einem großen Rammgerät im Boden versenkte. Der Abstand dieser Rammstellen zum Nachbargrundstück betrug teilweise nur 60 cm. Nach Abschluss der Arbeiten stellten die Nachbarn an ihrem zur Jahrhundertwende erbauten Einfamilienhaus erhebliche Risse in den Wänden fest. Die Wände waren nach außen nicht mehr dicht und ein Fenster war sogar aus seiner Laibung gerissen. Die Eigentümer verlangten nun vom Bauunternehmer 20.000 Euro Schadenersatz. Dieser winkte ab und verwies auf Altschäden am Gebäude sowie mögliche Absenkungen des Grundwasserspiegels.
Quelle: D.A.S. Leistungsservice
Aus den Entscheidungsgründen
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Oldenburg gestand den Hauseigentümern den Schadenersatz zu. Diesen Anspruch leitete das Gericht aus dem Werkvertrag des Unternehmers mit dem Bauherrn ab. Zwar seien die Nachbarn hier nicht Vertragspartner. Der Werkvertrag habe aber eine sogenannte Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der Unternehmer dürfe also auch die Nachbarn nicht durch unsachgemäße Arbeiten schädigen.
Die Vibrationsarbeiten in unmittelbarer Nähe des Nachbarhauses hätten gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen. Die Schäden seien vorhersehbar und für solche Arbeiten typisch gewesen. Alte, bestehende Risse in der Fassade hätten sich einem Sachverständigen zufolge auf mehrere Zentimeter verbreitert und seien nun durch die gesamte Hauswand gegangen, sodass das Haus keinen Schutz mehr gegen die Witterung biete. Der Bauunternehmer musste den Schaden bezahlen.
Gericht: AG Oldenburg
Aktenzeichen: 12 U 61/16
Urteil vom: 15.08.2017
Redaktion (allg.)
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