Sanierung nach anerkannten Regeln der Technik

Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass gravierende Mängel der gemeinschaftlichen Anlage nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik saniert werden. Soweit DIN-Normen bestehen, sind diese in der Regel einzuhalten.

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Bild: vegefox.com/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Wie die Wüstenrot Bausparkasse mitteilt, hat jedoch der Bundesgerichtshof der Eigentümergemeinschaft einen gewissen Entscheidungsspielraum zugebilligt. Es ging dabei um die Sanierung eines Altbaus, der mit echtem Hausschwamm befallen war.

Der Eigentümer einer Dachgeschosswohnung wollte aufgrund eines eingeholten Gutachtens durchsetzen, dass die Sanierung streng nach einer entsprechenden DIN-Norm erfolgt. Hiernach hätten u. a. die mit den Pilzen befallenen Holzteile entfernt und durch neue Bauteile ersetzt werden müssen.

Die Eigentümergemeinschaft holte jedoch das Gutachten eines anderen Sachverständigen ein. Dieser kam zum Ergebnis, dass nur leichte Schäden der Deckenkonstruktion vorlägen, und hielt weniger kostenaufwendige Maßnahmen für ausreichend.

Dem folgte die Gemeinschaft und beschloss mehrheitlich eine von der DIN-Norm abweichende Sanierung. Der unterlegene Eigentümer zog vor Gericht und bekam beim Landgericht Berlin zunächst Recht.

Der BGH hob jedoch das Urteil auf.

Aus den Entscheidungsgründen

Laut dem BGH stellt eine DIN-Norm eine Empfehlung dar, die in der Regel dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Es kämen jedoch auch andere anerkannte Sanierungsmethoden in Betracht, wenn diese aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse geeigneter seien.

Ob der Beschluss der Eigentümergemeinschaft diesen Anforderungen entspreche, müsse das Landgericht noch eingehend prüfen und sich dabei von einem Sachverständigen beraten lassen.

Auch wenn sich herausstellen sollte, dass die beschlossene Sanierung unzureichend ist, dürfe das Gericht nicht einfach andere Maßnahmen anordnen. Vielmehr müsse es der Gemeinschaft zunächst die Gelegenheit geben, einen neuen Beschluss zu fassen.

Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 182/12
Urteil vom: 24.05.2013

Redaktion (allg.)

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