Schatten werfende Bäume sind hinzunehmen

Hauseigentümer müssen sich mit hoch­gewachsenen Bäumen auf dem benachbarten Grundstück abfinden, wenn die erlaubten Grenzabstände eingehalten sind. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn ihr Grundstück aufgrund der Bäume einen großen Teil des Jahres im Schatten liegt.

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com

Aus dem Tatbestand

Geklagt hatte der Eigentümer eines Reihenhauses in Nordrhein-Westfalen, dessen Grundstück an eine öffentliche Grünanlage angrenzte. Dort standen in einem Grenz­abstand von neun beziehungsweise zehn Metern zwei 25  Meter hohe Eschen, die den Garten des Reihenhausgrundstücks über neun Monate im Jahr vollständig und ansonsten teilweise beschatteten. Deshalb verlangte der Eigentümer von der Stadt, dass sie die beiden Bäume beseitige. Damit kam er jedoch vor Gericht nicht durch.

Laut dem Urteil kommt es entscheidend darauf an, ob der im jeweiligen Landes­gesetz geregelte Grenzabstand eingehalten ist.

Aus den Entscheidungsgründen

Da nach dem Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen ein Abstand von vier Metern ausreichend ist, war dies im entschiedenen Fall gegeben. Der Eigentümer könne dann ein Fällen der Bäume nur ganz ausnahmsweise verlangen, wenn er „ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen“ ausgesetzt ist, so der Bundesgerichtshof. Dazu müsste aber sein Grundstück das ganze Jahr über im Schatten liegen. Außerdem sei im entschiedenen Streitfall zu berücksichtigen, dass öffentliche Grünanlagen als Naherholungsräume dienen, die eine bessere Luft schaffen und Tieren in hohen Bäumen einen Rückzugsort bieten.

Quelle: Wüstenrot Bausparkasse

Vergleiche auch:
Baum Schatten, Urteil vom 28. 09.1998,Gericht: OLG HAMM, Aktenzeichen: 5 U 67/98
Bäume sind zu dulden, Urteil vom 11.01. 2007, Gericht: Saarl. OLG, Aktenzeichen: 8 U 77/06-19

Gericht: BGH
Aktenzeichen: V ZR 229/14
Urteil vom: 10.07.2015

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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