Steigt durch eine neue Berechnungsgrundlage die straßenrechtliche Sondernutzungsgebühr binnen Jahresfrist aufs Vielfache, so entbehrt diese Erhöhung jeglicher Verhältnismäßigkeit und ist rechtlich nicht durchsetzbar.
In diesem Fall rettete es eine Kioskbesitzerin vor dem finanziellen Ruin. Sie betreibt seit über zehn Jahren auf einer Grünfläche am Straßenrand einen ortsfesten Verkaufspavillon. Für die Sondererlaubnis zahlte sie zuletzt eine jährliche Gebühr von rund 500 Euro. Doch plötzlich flatterte ihr ein Bescheid von nunmehr über 2.300 Euro für das kommende Halbjahr ins Haus. Statt wie bisher aus dem Jahresumsatz würde das Entgelt von nun ab aus dem Anteil des durch die Grünfläche in Anspruch genommenen Straßenlandens berechnet, hieß es lapidar in der amtlichen Begründung. Die ohne jede Übergangsregelung eintretende 9-fache Erhöhung verletzt die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, urteilten die Richter.
Redaktion (allg.)
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