Aus dem Tatbestand
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Mieter, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück.
Die Vermieterin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von € 3.648,82 auf.
Die Vermieterin verlangte nach Verrechnung mit der Kaution die Zahlung von € 1.836,46 nebst Zinsen. Die Mieter haben widerklagend die Rückzahlung der Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Vermieterin hat das Berufungsgericht die Mieter unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von € 874,30 nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Mieter hatte keinen Erfolg.
Der BGH hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht.
Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.
Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 416/12
Urteil vom: 06.11.2013
Redaktion (allg.)
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