Stromversorger müssen Preiserhöhung ankündigen
Aus dem Tatbestand
So lautet ein Urteil des BGH in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Stromio GmbH.
Aus den Entscheidungsgründen
Hier hat das Gericht entschieden, dass Versorger das Kündigungsrecht in solchen Fällen nicht ausschließen dürfen. Demzufolge müssten die Kunden rechtzeitig über eine Preiserhöhung informiert werden, eine nachträgliche Information auf der Rechnung reiche nicht. Sie könnten dann zudem ihren Stromliefervertrag zum Zeitpunkt der Änderung kündigen. Anderslautende AGBs eines Energieversorgers wären demnach unwirksam.
Quelle: Haus & Grund Hessen
Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 163/16
Urteil vom: 05.07.2017
Redaktion (allg.)
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