Stromversorger müssen Preiserhöhung ankündigen

Auch wenn Preiserhöhungen von Strom oder Gas aufgrund von staatlich bedingten Erhöhungen (EEG, Steuern, Abgaben, Umlagen usw.) geschehen, so haben die Energieversorger die Pflicht, diese Preiserhöhungen anzukündigen und dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

So lautet ein Urteil des BGH in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Stromio GmbH.

Aus den Entscheidungsgründen

Hier hat das Gericht entschieden, dass Versorger das Kündigungsrecht in solchen Fällen nicht ausschließen dürfen. Demzufolge müssten die Kunden rechtzeitig über eine Preiserhöhung informiert werden, eine nachträgliche Information auf der Rechnung reiche nicht. Sie könnten dann zudem ihren Stromliefervertrag zum Zeitpunkt der Änderung kündigen. Anderslautende AGBs eines Energieversorgers wären demnach unwirksam.

Quelle: Haus & Grund Hessen

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Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 163/16
Urteil vom: 05.07.2017

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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