Tritt- und Luftschallschutz bei Estricharbeiten

Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Maßstab befasst, mit dem zu beurteilen ist, ob eine Mietwohnung in schallschutztechnischer Hinsicht einen Mangel aufweist.

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Bild: M. Eisinger
Bild: M. Eisinger

Aus dem Tatbestand

Der Kläger ist seit dem Jahr 1985 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Mannheim. Das Gebäude war während des Zweiten Weltkriegs beschädigt und im Jahr 1952 wieder aufgebaut worden. Im Jahr 2003 ließ der beklagte Vermieter in der über der Wohnung des Klägers gelegenen Dachgeschosswohnung Bauarbeiten durchführen, wodurch zwei Wohnungen entstanden. Auf einer Teilfläche wurde der Estrich entfernt und erneuert. Auf zwei anderen Flächen wurde der Estrich lediglich abgeschliffen und verspachtelt, um die Verlegung eines neuen Bodenbelags zu ermöglichen. Der Kläger beanstandete im Jahr 2007 eine unzureichende Schallisolierung seiner Wohnung zu den Dachgeschosswohnungen und zahlte in der Folge die Miete mit einem Minderungsvorbehalt von 20 %. Er ist der Ansicht, dass die Schallisolierung weder dem im Jahr 1952 noch dem im Jahr 2003 geltenden Stand der Technik entspreche.

Der Kläger verlangt die Rückzahlung von 20 % der von ihm für den Zeitraum von September 2007 bis April 2009 gezahlten Bruttomiete. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Nun hatte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Vermieters Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BGH hat seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach – bei Fehlen einer vertraglichen Abrede - eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen.

Der Umstand, dass die Beklagte den Estrich abgeschliffen und verspachtelt und ihn auf 12 % der Gesamtfläche entfernt und erneuert hat, rechtfertigt es nicht, auf die zur Zeit der Durchführung dieser Arbeiten geltenden DIN-Normen abzustellen. Denn diese Maßnahme ist von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau nicht vergleichbar.

Der Mieter kann daher nicht erwarten, dass die Maßnahme so ausgeführt wird, dass der Schallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten geltenden DIN-Normen genügt. Der Tritt- und der Luftschallschutz der Wohnung sind daher als vertragsgemäß zu bewerten.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schreibt vor, dass zu Prozessen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, der Verantwortliche Verfahrensverzeichnis führen muss. Insbesondere bei einer Prüfung durch die Datenschutzbehörden muss der Verantwortliche...

Gericht: BGH
Aktenzeichen: VIII ZR 287/12
Urteil vom: 05.06.2013

Redaktion (allg.)

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