Tür-auf-Tür-zu ist Mieter nicht zumutbar
Aus dem Tatbestand
In einer Mietwohnung hatte sich Schimmel gebildet, dessen Beseitigung in aller Regel aufwändig und teuer ist. Eigentümer und Mieter stritten sich darum, wer denn für den Schaden verantwortlich sei. Der Eigentümer verwies darauf, er habe ein Merkblatt zum richtigen Heizen und Lüften verteilt. Der Mieter führte an, er habe sich korrekt verhalten, die Raumtemperatur bei 20 bis 22 Grad Celsius gehalten und mehrfach am Tag stoßgelüftet. Ein Gutachter stellte fest, dass die nachts geschlossene Schafzimmertür verantwortlich für das Entstehen der Feuchtigkeit gewesen sei. Nun musste die Justiz entscheiden, ob man vom Mieter hätte verlangen dürfen, dass er bei offener Tür schläft.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Richter des Landgerichts Bochum verneinten das. Es sei kein übliches, von einem durchschnittlichen Mieter zu erwartendes Verhalten, aus Lüftungsgründen nachts die Schlafzimmertür nicht zu schließen. Deswegen müsse der Eigentümer für die Beseitigung des Schimmels aufkommen und könne die Kosten nicht an den Mieter weiterreichen.
Gericht: LG Bochum
Aktenzeichen: I-11 S 33/16
Urteil vom: 19.07.2016
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸