Aus den Entscheidungsgründen
Die Berufung ist zulässig /§§ 511 ff. ZPO), aber unbegründet.
Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß
§ 543 Abs. 1 ZPO ab, da der Sachverhalt in den für die Entscheidung
wesentlichen Punkten unstreitig ist.
I.Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 823 Abs.
1 BGB stützen.
1. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte
weder durch den Brand noch durch den Wiederaufbau unmittelbar und
betriebsbezogen in den Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sondernutzungserlaubnis überhaupt
zum Bestand des Gewerbebetriebes des Klägers gerechnet werden
kann, zumal sie zwar unbefristet, aber ausdrücklich nur als
jederzeit widerruflich erteilt wurde. Denn weder der Brand noch
die Wiederaufbauarbeiten haben in die Ausübung der Sondernutzungserlaubnis
unmittelbar eingegriffen. Deren Kausalität für das Schreiben
der Stadt Hof vom 9. 6. 1998 und die vom Kläger aus diesem
zu Recht entnommene Untersagung einer Ausübung der Erlaubnis
reichen nicht aus, um eine für die Anwendung des § 823 Abs.
1 BGB notwendige Unmittelbarkeit des Eingriffs annehmen zu können.
2. Davon abgesehen könnte dieser - mittelbare - Eingriff
der Beklagten unter keinem Gesichtspunkt im Sinne vom § 823 BGB
angelastet werden.
Hinsichtlich des Ausbruchs des Brandes erhebt der Kläger gegen
die Beklagte keine Vorwürfe. Die Wiederaufbauarbeiten wurden
baurechtlich genehmigt. Verletzungen der Sorgfaltspflicht bei der
Ausführung dieser Arbeiten behauptet der Kläger ebenfalls
nicht.
Auch eine Verzögerung des Wiederaufbaus kann der Kläger
der Beklagten nicht vorwerfen. Der Beklagten muss zugestanden werden,
die offenbar umfangreichen Wiederaufbauarbeiten sorgfältig
planen zu lassen, dafür eine baurechtliche Genehmigung zu erhalten
und die Finanzierung zu regeln. Der Beginn des Wiederaufbaus im
August erscheint deshalb als zeitgerecht. Davon abgesehen hätte
auch ein früherer Beginn des Wiederaufbaus dem Kläger
nichts mehr genützt, denn er behauptet selbst nicht, dass diese
offenbar umfangreichen Arbeiten noch vor Ende September hätten
abgeschlossen werden können.
II.Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß §
906 Abs. 2 BGB.
Zwar kann nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Besitzer
eines Grundstücks nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigt
sein (vgl. BGHZ 30 273). Der Kläger ist jedoch, wie das Landgericht
zutreffend ausführt, nicht Besitzer des ihm zur Aufstellung
von Tischen zugewiesenen Teils der Straße, weil er aufgrund
dieser Erlaubnis noch keine tatsächliche Herrschaft über
diesen Teil der Straße ausübt; er war vielmehr lediglich
dessen Nutzer (vgl. BGHZ 90, 143) und diese Rechtsposition reicht
für eine Anspruchsberechtigung nach dieser Vorschrift nicht
aus (vgl. BGH, a.a.O.).
III.Der Kläger hat auch keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch.
1. Die Rechtsprechung hat zwar aus den in §§ 904 Satz 2, 906
Abs. 2 Satz 2 und § 14 Satz 2 BImSchG enthaltenen Rechtsgedanken
einen von einem Verschulden unabhängigen nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruch entwickelt, wonach ein von Emissionen aus einem
Grundstück betroffener Nachbar Anspruch auf Entschädigung
hat, wenn er gemäß § 906 BGB nicht hinzunehmende Immissionen
aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht gemäß
§§ 862, 907 ff. oder 1004 BGB abwehren kann (vgl. BGHZ 72, 289,
292 f. und NJW 90, 3195, 3196 Ziffer II 3 sowie Palandt/Bassenge,
57. Aufl., Rndr. 42 zu § 906 m.w.N.) und auch nicht etwa aufgrund
des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses hinzunehmen
hat.
2.Es liegen jedoch nicht die Voraussetzungen eines Abwehranspruchs
gemäß §§ 862, 907 f. oder 1004 BGB vor.
a) Der Kläger hatte keinen Abwehranspruch gemäß
§ 862 BGB.
Er war, wie dargelegt, schon nicht Besitzer des ihm zur Aufstellung
von Tischen überlassenen Teils der Straße.
Selbst wenn man ihn als Besitzer dieses Straßenteils ansehen
wollte, hätte ihm gegen die Beklagte kein Anspruch auf Verhinderung
eines Herabfallens von Partikeln zugestanden. Denn der Beklagten
ist insofern keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB anzulasten,
da der Kläger schon nicht behauptet und erst recht nicht nachgewiesen
hat, dass die Beklagte den Brand in einer ihr anzulastenden Weise
verursacht hat. Der Beklagten kann, wie dargelegt, auch nicht vorgeworfen
werden, den Wiederaufbau schuldhaft verzögert zu haben. Der
Wiederaufbau selbst war unstreitig behördlich genehmigt und
somit nicht widerrechtlich im Sinne der §§ 862, 858 BGB.
Einen Verstoß gegen etwaige nach dem Brand oder beim Wiederaufbau
zum Schutz vor dem Herabfallen von Partikeln zu treffende Maßnahmen
(Verhängen der Fassade bzw. des Baugerüstes mit Planen)
hat der Kläger nicht geltend gemacht. Außerdem wäre
ein solch etwaiger Verstoß für die von der Stadt Hof
mit ihrem genannten Schreiben vom 9. 6. 1997 erklärten Bitte,
auf ein Aufstellen von Tischen und Stühlen zu verzichten, offensichtlich
nicht kausal gewesen.
b) Der Kläger hatte auch keinen Anspruch aus § 907 BGB.
Das Anwesen der Beklagten ist nicht als Anlage im Sinne dieser
Vorschrift anzusehen, auch nicht nach dem Brand, weil die Beklagte
es nicht in dem brandgeschädigten Zustand im Sinne dieser Vorschrift
"gehalten" hat, sondern vielmehr diesen Zustand wieder beseitigt
hat, und zwar, wie dargelegt, zeitgerecht.
c)Der Kläger hatte auch keinen Anspruch aus § 908 BGB.
Er gehört schon nicht zum Kreis derjenigen, die aufgrund dieser
Vorschrift einen Anspruch gegen die Beklagte geltend machen könnten,
selbst, wenn man ihn als Besitzer des streitgegenständlichen
Teils der Straße ansehen wollte (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O.,
Rdnr. 2 zu § 908).
Davon abgesehen hätte er auch als Berechtigter nach dieser
Vorschrift von der Beklagten nur verlangen können, dass sie
die Vorkehrungen trifft, die zur Abwendung der Gefahr einer Ablösung
von Teilen ihres Gebäudes erforderlich sind. Der Kläger
hat jedoch schon nicht dargelegt, von der Beklagten solche Vorkehrungen
vergeblich verlangt zu haben.
Außerdem wäre die Beklagte danach allenfalls verpflichtet
gewesen, die Fassaden ihres Gebäudes so mit Planen abzuhängen,
dass keine größeren Partikel auf diesen Teil der Straße
fallen, nicht aber, sie völlig staubdicht abzuschließen.
Die Gefahr eines Absinkens von Staub- und Rußpartikeln auf
die Tische hätte deshalb trotz zumutbarer Vorkehrungen bestanden.
d) Der Kläger hatte gegen die Beklagte auch keinen Anspruch
aus § 1004 BGB.
Diese Vorschrift gewährt zwar nicht nur dem Eigentümer
und dem Besitzer einer Sache, sondern jedem Inhaber eines absoluten
Rechts einen Anspruch auf Unterlassung von rechtswidrigen Beeinträchtigungen
seines Rechts. Auch die von der Stadt Hof dem Kläger erteilte
Nutzungserlaubnis ist ein solches Recht.
Die Beklagte ist auch Störer dieses Rechts des Klägers
im Sinne dieser Vorschrift, auch wenn der Kläger ihr kein Verschulden
am Ausbruch des Brandes nachgewiesen hat, denn der Brand wurde unstreitig
durch den Umbau ausgelöst und diesen hat die Beklagten betrieben.
Der Ausbruch des Brandes ist also jedenfalls auf ihre Willensentscheidung
zurückzuführen (vgl. BGH NJW 93, 1855, 1856 unter Ziffer
2, Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 87 zu § 1004).
Ein Anspruch des Klägers aus § 1004 BGB scheitert jedoch daran,
dass die Beklagte keine Möglichkeit hatte, die Folgen des Brandes
sofort derart zu beseitigen, dass der Kläger seine Tische hätte
aufstellen können. Eine Möglichkeit zur Abhilfe ist jedoch
Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs, da auch von einem
Störer keine unmögliche Leistung verlangt werden kann
(vgl. MünchKomm/Medicus, BGB 3. Aufl., Rdnr. 47 und Soergel/Mühl,
Rdnr. 115 jeweils zu § 1004).Dem Kläger ist lediglich einzuräumen,
dass die Ursache eines Verdienstausfalls auf das Gebäude der
Beklagten zurückzuführen ist und damit sowohl in deren
Einflussbereich lag wie auch deren Risikospähre zuzurechnen
ist. Beides genügt jedoch nicht, um allein daraus einen solchen
Ersatzanspruch herleiten zu können.
Das Eigentum an einem Grundstück begründet noch keine
Garantenstellung seines Eigentümers gegenüber den Nachbarn
dafür, dass von seinem Grundstück keine ihnen nachteilige
Wirkungen ausgehen, und damit auch keine Grundalge für einen
Anspruch auf Ersatz jedes Nachteils, der seine Ursache in diesem
Grundstück hat (vgl. BGH NJW 93, 1855, 1856 Ziffer 2 sowie
MünchKomm/Medicus, Rdnr. 38 unter aa) und Soergel/Mühl,
Rdnr. 86, jeweils zu § 12004). Hätte der Gesetzgeber die Haftung
eines Grundstückeigentümers derart weit ausdehnen wollen,
hätte er nicht dessen Haftung in den genannten Vorschriften
so eingegrenzt.
Eine Haftung für alle einem anderen entstandenen Nachteile,
nur weil deren Ursache in seiner Risikosphäre liegt, ist erst
recht nicht normiert.
IV. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf § 14 Satz
2 BImSchG.
Das Gebäude der Beklagten ist nicht als Anlage im Sinne des
§ 3 Abs. 5 BImSchG anzusehen.
Es kann dahinstehen, ob die von der Beklagten in diesem Gebäude
betriebene Gastwirtschaft als eine Betriebsstätte oder eine
ortsfeste Einrichtung im Sinne von Nr. 1 dieser Vorschrift anzusehen
ist, denn die Emissionen gingen nicht von dieser, zur damaligen
Zeit ohnehin geschlossenen Gaststätte, sondern vom brandgeschädigten
Zustand des Gebäudes aus (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht,
Rdnr. 25, 2. Abs. zu § 3 BImSchG).
Auch Nr. 3 dieser Vorschrift greift hier nicht ein. Auf dem Grundstück
der Beklagten wurden zwar Arbeiten ausgeführt, welche die streitgegenständlichen
Emmissionen verursachten. Das Grundstück diente jedoch nicht
der Ausführung dieser Arbeiten (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O.,
Rdnr. 26, 2. Abs. zu § 3 BImSchG), sondern die Arbeiten wurden nur
einmalig zunächst zum Umbau und nach dem Brand zur Wiederherstellung
des Gebäudes durchgeführt.
Die Berufung ist somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit
und die Beschwer beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 546
Abs. 2 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 546
Abs. 1 ZPO) liegen nicht vor.
Gericht: OLG Bamberg
Aktenzeichen: 8 U 53/98
Redaktion (allg.)
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