Aus dem Tatbestand
Steuerfrei bleibt der Gewinn, wenn im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dies gilt laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. Oktober 2000 auch für nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen.
Aus den Entscheidungsgründen
Entgegen des Bundesfinanzministeriums hat das Finanzgericht Köln (Az. 8 K3 825/11) im Oktober 2016 entschieden, dass der Veräußerungsgewinn bei Verkauf einer Ferienwohnung, bei einer „Ab-und-zu-Nutzung“ dennoch steuerpflichtig sein kann. Es wurde Revision gegen dieses Urteil beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 37/16) eingelegt. Es ist daher derzeit aus steuerlicher Sicht anzuraten, die 10-jährige Spekulationsfrist abzuwarten und sich steuerrechtlichen Rat einzuholen.
Quelle: DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V., Kiel
Gericht: Finanzgericht Köln
Aktenzeichen: 8 K3 825/11
Urteil vom: 31.10.2017
Redaktion (allg.)
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