Aus dem Tatbestand
In einer Teileigentumseinheit befindet sich ein Heizwerk, das der Versorgung u. a. des Anwesens der WEG mit Heizwärme und Warmwasser dient. Der Teilungserklärung zufolge sind sämtliche Miteigentümer verpflichtet, Wärme und Warmwasser ausschließlich vom Eigentümer der Teileigentumseinheit zu beziehen. Ob diese Regelung wirksam ist, ist zwischen dem Verwalter und dem beklagten Eigentümer umstritten.
Nachdem der Verwalter es unterlassen hatte, Konkurrenzangebote für die Wärmelieferung einzuholen und zur Abstimmung zu stellen, sandte der beklagte Eigentümer den übrigen Wohnungseigentümern ein Schreiben, in dem er den Verwalter kritisierte. In dem Schreiben monierte er, bei der Auswahl der Wärmelieferanten habe die Hausverwaltung keine geeigneten Konkurrenzangebote berücksichtigt, noch erlaubt, noch einen Wettbewerb zugelassen. Die Hausverwaltung habe durch Täuschung, Fehlinformationen und Einschaltung eines Gutachters ein Heizmonopol eingeführt, durch das der Gemeinschaft ein Schaden in Höhe von 20.000 € entstanden sei.
Aus den Entscheidungsgründen
Der Eigentümer muss diese Äußerungen nicht unterlassen. Die Äußerungen sind von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Behauptung, der Verwalter habe keine Konkurrenzangebote eingeholt, ist nicht falsch und schon deshalb nicht zu beanstanden.
Die weitere beanstandete Behauptung, die Hausverwaltung habe durch Täuschung, Fehlinformationen und Einschaltung eines Gutachters ein Heizmonopol eingeführt und der Gemeinschaft einen Schaden zugefügt, ist im Schwerpunkt keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung.
Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen sind aber durch Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich geschützt. Dabei ist im Rahmen von Meinungsäußerungen auch abwertende Kritik erlaubt, die scharf und schonungslos sein kann, solange sie sachbezogen ist und keine Schmähkritik oder bloße Formalbeleidigung darstellt. Letzteres ist bei den beanstandeten Äußerungen des Eigentümers aber noch nicht der Fall. Zu berücksichtigen ist letztlich bei der erforderlichen Abwägung der gegenseitigen Interessen auch, dass es sich um Äußerungen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft über Angelegenheiten der Gemeinschaft handelt.
Gericht: Landgericht München I
Aktenzeichen: 1 S 13798/13
Urteil vom: 28.11.2013
Redaktion (allg.)
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