Wann dürfen Behörden die Tierhaltung verbieten?
Aus dem Tatbestand
Es kommt immer wieder vor, dass Menschen Haustiere wie Hunde und Katzen in großer Zahl halten, ohne diese versorgen zu können. Oft verwahrlosen die Tiere und sterben an Hunger, Durst oder vermeidbaren vermeidbaren Erkrankungen. Das Tierschutzgesetz verpflichtet Tierhalter jedoch dazu, Tiere entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Auch für angemessene Bewegungsmöglichkeiten muss gesorgt sein.
Der Fall: Die Tierschutzbehörde hatte ein Ehepaar mehrfach kontrolliert. Beim ersten Besuch hatten die Behördenmitarbeiter 25 Katzen und drei Hunde vorgefunden. Die Behörde ordnete an, dass die Halter die Räume für die Tiere reinigen und für mehr Licht, Bewegung und tierärztliche Betreuung sorgen müssten. Bei einer Hausdurchsuchung Monate später fand die Behörde 55 Katzen und zehn Hunde im Haus. Eine Katze war bereits tot – augenscheinlich verhungert. Das Tier hatte nur noch acht Zähne. Alle Tiere litten unter Schädlingsbefall, Unterernährung und verfilztem Fell. Viele waren in Räumen ohne Licht oder in zu engen, verschmutzten Käfigen eingesperrt.
Die Behörde nahm den Haltern die Tiere weg und sorgte für deren tierärztliche Versorgung sowie für die Vermittlung an neue Besitzer. Dem Ehepaar untersagte sie die Tierhaltung gänzlich.
Das Paar legte Widerspruch ein. Bei einer weiteren Kontrolle befanden sich wieder zehn Katzen und ein Hund im Haus. An den Haltungsbedingungen hatte sich nichts geändert. Die Behörde nahm die Tiere erneut mit. Die Halter klagten nun gegen die amtlichen Maßnahmen.
Aus den Entscheidungsgründen
Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte für diese Art der Tierhaltung wenig Verständnis und bestätigte die Schritte der Behörde.
Die Amtstierärztin habe bestätigt, dass die Tiere nicht artgerecht in zu kleinen und zum Teil dunklen Gehegen untergebracht gewesen seien. Sie seien unterernährt und parasitenverseucht gewesen. Die tote Katze sei ein eindeutiges Indiz für die unzureichende Ernährung. Die Einwände der Kläger, dass dies alles nicht sein könne, seien zu pauschal. Jede andere Entscheidung als die Wegnahme wäre ein Verstoß gegen den in Artikel 20a des Grundgesetzes verankerten Tierschutz gewesen.
Auch das Tierhalteverbot sei rechtens. Nach § 16a des Tierschutzgesetzes könne die Behörde ein solches Verbot bei Wiederholungsgefahr gegen eine Person aussprechen, die den Tierhaltebestimmungen wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch ihren Tieren erhebliche oder anhaltende Schmerzen, Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt habe.
Quelle: D.A.S. Leistungsservice
Gericht: VG Koblenz
Aktenzeichen: 2 K 187/17
Urteil vom: 21.06.2017
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