Aus dem Tatbestand
In der Einladung zu einer Eigentümerversammlung war angekündigt worden, dass über Auftragsvergaben für bestimmte Arbeiten abgestimmt werden solle. Stattdessen wurde mehrheitlich beschlossen, den Verwalter umfassend zum Erteilen von Nachtragsaufträgen zu bevollmächtigen. Aus der Gemeinschaft heraus wurde das in der Folgezeit angefochten.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Begründung: Das sei aus der Tagesordnung nicht herauszulesen gewesen, mithin habe auch eine Vorbereitung darauf nicht erfolgen können. Das Amtsgericht München schloss sich dieser Rechtsmeinung an. Die für die Versammlung vorgesehenen Beschlüsse müssten in der Tagesordnung so genau bezeichnet werden, dass die Eigentümer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verstehen können, worum es geht und welche Auswirkungen es für den Einzelnen wie für die Gemeinschaft hat. Schlagwortartige Bezeichnungen reichten nicht aus.
Quelle: LBS-Infodienst Recht und Steuern
Gericht: AG München
Aktenzeichen: 481 C 53/16 WEG
Urteil vom: 31.08.2016
Redaktion (allg.)
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