Aus dem Tatbestand
Der Eigentümer des Mietshauses kündigte den Mietvertrag etwa ein Jahr nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
Hier kamen nun die besonderen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Werkmietwohnungen in den §§ 576 ff. BGB zur Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen
Der Vermieter hatte laut Gericht ein berechtigtes Interesse an der Kündigung, weil er die Dreizimmerwohnung für den neuen Hauswart mit Familie benötigte. Es sei legitim, dass ein Hauswart mit Familie bevorzugt werde, weil dieser grundsätzlich stärker am Wohnort verwurzelt sei.
Der Vermieter sei auch nicht gehalten, eine andere Wohnung als Hausmeisterwohnung zu verwenden. Kündige er eine Werkmietwohnung, müsse er dem Mieter aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage verfügbare Wohnung, die vermietet werden solle, anbieten.
Hier kämen nur zwei vergleichbare Wohnungen in Betracht. Als diese frei gewesen wären, habe sich der Vermieter mit dem Hausmeister jedoch noch mitten in einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht befunden. Daher sei ungewiss gewesen, ob das Arbeitsverhältnis wirklich beendet werden würde. Die Kündigung sei rechtmäßig, eine Ersatzwohnung habe nicht zur Verfügung gestanden.
((Quelle: D.A.S. Rechtschutzversicherung))
Gericht: LG Berlin
Aktenzeichen: 62 S 219/04
Urteil vom: 28.10.2004
Redaktion (allg.)
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