Aus dem Tatbestand
Das Mitglied einer Eigentümergemeinschaft entschloss sich, zwei Räume im Untergeschoss eines Hauses, die sich in seinem Sondereigentum befanden, umzubauen. Er richtete dort Küche, Bad und Toilette ein, so dass einer Verwendung zu Wohnzwecken nichts mehr entgegenstand. Die Miteigentümer wollten das nicht dulden. Sie hielten eine derartige Nutzung nicht für zulässig und forderten einen Rückbau.
Aus den Entscheidungsgründen
Ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe studierte die Teilungserklärung und kam zu dem Ergebnis, dass die dort erwähnten Begriffe wie „Hobbyraum“ und „Keller“ lediglich unverbindliche Nutzungsvorschläge darstellten. Eine Umwidmung zu Wohnräumen werde nicht untersagt.
Ausdrücklich wurde in dem Urteil erwähnt, dass es hier nur um eine zivilrechtliche Fragestellung innerhalb der WEG gehe. Ob eventuell baurechtlich Bedenken gegen ein Wohnen im Keller bestünden, das habe nicht dieses Gericht, sondern die zuständige Behörde zu entscheiden.
Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern
Gericht: OLG Karlsruhe
Aktenzeichen: 9 U 14/15
Urteil vom: 28.10.2016
Redaktion (allg.)
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