Zivilrechtlicher Streit um Bunker im Garten

Beim Verkauf von Grundstücken oder Bestandsimmobilien wird in der Regel die Gewährleistung ausgeschlossen. Das bedeutet, dass der Verkäufer nicht für vorhandene Mängel haftet – außer, er hat diese gekannt und dem Erwerber arglistig verschwiegen. Dann kann er schadenersatzpflichtig werden. Doch wo genau liegen die Grenzen des arglistigen Verschweigens?

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Bild: itchaznong/stock.adobe.com
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Aus dem Tatbestand

Ein Grundstückskäufer bemerkte nach Vertragsabschluss, dass sich im Garten seines neuen Anwesens ein unerwarteter und höchst unerwünschter „Gegenstand“ befand: ein Bunker aus dem Zweiten Weltkrieg. Dieser Bunker erhöhte die Kosten für die Nutzung des Grundstücks erheblich, denn er musste erst aufwändig entfernt werden. Der Erwerber machte geltend, ihm sei das Vorhandensein des unterirdischen Schutzraumes verschwiegen worden. Stattdessen sei nur von einem Kartoffelkeller die Rede gewesen, der leicht zu beseitigen sei. Deswegen forderte er gut 20.000 Euro Schadenersatz.

Aus den Entscheidungsgründen

Die Forderung des Käufers wurde nicht erfüllt. Der Sachverhalt habe sich hier nicht mehr genau aufklären lassen, stellte das Gericht fest. Und das gehe zu Lasten des Käufers. Die Brandenburger Richter urteilten, dass in solchen Fällen vom Käufer grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches nachgewiesen werden müssten. Ganz besonders betreffe das die Kenntnis des Verkäufers von dem Mangel.

Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern

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Gericht: OLG Brandenburg
Aktenzeichen: 5 U 5/14
Urteil vom: 16.06.2016

Redaktion (allg.)

Pixabay/ Mohamed_hassan

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