Zivilrechtlicher Streit um Bunker im Garten
Aus dem Tatbestand
Ein Grundstückskäufer bemerkte nach Vertragsabschluss, dass sich im Garten seines neuen Anwesens ein unerwarteter und höchst unerwünschter „Gegenstand“ befand: ein Bunker aus dem Zweiten Weltkrieg. Dieser Bunker erhöhte die Kosten für die Nutzung des Grundstücks erheblich, denn er musste erst aufwändig entfernt werden. Der Erwerber machte geltend, ihm sei das Vorhandensein des unterirdischen Schutzraumes verschwiegen worden. Stattdessen sei nur von einem Kartoffelkeller die Rede gewesen, der leicht zu beseitigen sei. Deswegen forderte er gut 20.000 Euro Schadenersatz.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Forderung des Käufers wurde nicht erfüllt. Der Sachverhalt habe sich hier nicht mehr genau aufklären lassen, stellte das Gericht fest. Und das gehe zu Lasten des Käufers. Die Brandenburger Richter urteilten, dass in solchen Fällen vom Käufer grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches nachgewiesen werden müssten. Ganz besonders betreffe das die Kenntnis des Verkäufers von dem Mangel.
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern
Gericht: OLG Brandenburg
Aktenzeichen: 5 U 5/14
Urteil vom: 16.06.2016
Redaktion (allg.)
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