Mietspiegel auch für Einfamilienhäuser
Das Gericht ist bei der Wahl des Beweismittels nicht an das Begründungsmittel (hier: Sachverständigengutachten) des Erhöhungsverlangens gebunden. In Ausnahmefällen kann der Mietspiegel auf Einfamilienhäuser angewandt werden, auch wenn dieser nur für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern eine Eingruppierung vornimmt. Etwaige Mängel, die den Mieter bei rechtzeitiger Geltendmachung zu einer Minderung des Mietzinses berechtigt hätten, haben keinen Einfluss auf die Feststellung der Höhe des angemessenen ortsüblichen Mietzinses.
Zum Urteilstext (LG MÖNCHENGLADBACH 4/97)
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Miethöhe 


































