Mietspiegel beigefügt?
Die Wirksamkeit einer Mieterhöhung ist wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung dann nicht gegeben, wenn der Mietspiegel, auf den der Vermieter Bezug nimmt, in der Anlage zum Mieterhöhungsschreiben fehlt. Auf das Beifügen kann nur verzichtet werden, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist.
Hierfür genügt die Veröffentlichung im Amtsblatt. Nicht ausreichend: Der Vermieter weist mit seinem Mieterhöhungsverlangen lediglich darauf hin, dass der Mietspiegel vom Mieter käuflich erworben werden kann. Denn so kann der Mieter nicht ohne weiteres prüfen, ob das Erhöhungsverlangen tatsächlich berechtigt ist.
Zum Urteilstext (LG Krefeld 2 S 28/08)
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Miethöhe 


































