Mietspiegel muss beiliegen
Eine Mieterhöhung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist unwirksam, wenn in dem Schreiben zur Begründung auf den örtlichen Mietspiegel nur verwiesen wird. Ist das Vergleichsdokument nicht ohne weiteren Aufwand zugänglich, muss es dem Brief des Vermieters beiliegen.
Es ändert auch nichts an dieser Sachlage, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in einem Kundencenter eingeräumt wird.
Hinweis: Die Gerichte urteilen hier unterschiedlich.
Zum Urteilstext (LG Wiesbaden 2 S 26/07)
Untertitel/Leitsatz:
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Miethöhe 


































