Mietspiegel muss nicht beiliegen
Eine Mieterhöhung ist auch ohne Nennung einer Mietspanne, die sich aus dem Mietspiegel ergibt, wirksam. Es reicht aus, bei einem qualifizierten Mietspiegel das Feld anzugeben, in das die betroffene Wohnung fällt. Der Vermieter muss den Mietspiegel nicht beilegen.
In diesem Fall verlangte der Vermieter, dass einer seiner Mieter einer Mieterhöhung zustimmte. Der Vermieter hatte die betroffene Wohnung in das Mietspiegelfeld „J1“ des örtlichen qualifizierten Berliner Mietspiegels eingeordnet und zur Begründung der Erhöhung darauf verwiesen. Der Mieter war der Ansicht, dass eine Einordnung in ein bestimmtes Mietfeld zur Bestimmung nicht ausreiche. Die Richter gaben in letzter Instanz dem Vermieter recht. Das Erhöhungsverlangen habe den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Für bestimmte Wohnungen sei je nach Ausstattung eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen. Dadurch ist Mieter in der Lage, die Spanne für das entsprechende Feld selbstständig festzustellen.
Hinweis: Die Gerichte urteilen hier unterschiedlich.
Zum Urteilstext (BGH Karlsruhe VIII ZR 11/07)



































