Modernisierungsmieterhöhung
Der Bundesgerichtshof hat in einem konkreten Fall den anerkannten Grundsatz bekräftigt, dass Grundlage einer Modernisierungsmieterhöhung nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die Kosten der notwendigen Arbeiten sein dürfen.
Im dem Fall verweigerte der Mieter die Zahlung der erhöhten Miete mit der Begründung, dass für den Einbau einer Wasseruhr in der Küche nicht zwölf Fliesen hätten entfernt werden müssen und die Demontage der Arbeitsplatte nicht erforderlich gewesen sei. Daher musste ein Gutachter eingeschaltet werden, der die durchgeführten Arbeiten des Handwerkers auf ihre Notwendigkeit hin analysierte.
Zum Urteilstext (BGH VIII ZR 41/08)
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Miethöhe 


































