Nässeschäden
Ein Hauskäufer kann bei Feuchtigkeitsschäden an dem erworbenen Objekt nur dann Schadenersatz geltend machen, wenn der Verkäufer ihm diese Schäden arglistig verschwiegen hat. Wurde beim Verkauf einer Immobilie wie üblich Gewährleistungsausschluss vereinbart, haftet der Verkäufer nur, wenn er den Schaden kenne oder zumindest mit ihm rechne, entschied das Gericht.
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Immobilien 





































