Nebenkosten versteuern?
Für Vermieter gehören Umlagen und Nebenentgelte, die sie vom Mieter für die Betriebskosten der Wohnung erhalten, zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Es kommt nicht darauf an, dass der Eigentümer die Zahlungen zweckgebunden als Werbungskosten verwendet. Das Urteil hat Bedeutung für eine Vielzahl anhängiger Verfahren: Klargestellt ist jetzt, dass laut Einkommensteuergesetz das dem Steuerpflichtigen zugeflossene Vermögen nicht auf Dauer bei ihm verbleiben muss.
Zum Urteilstext (BFH München IX R 69/98)
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Steuern 


































