Betriebskosten - Ausschlussfrist gilt nicht immer
1. Weist die Betriebskostenabrechnung versehentlich nicht die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen, sondern die Soll-Vorauszahlungen aus, scheidet eine Korrektur zu Lasten des Mieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich aus. 2. Eine Korrektur der Nebenkostenabrechnung zu Lasten des Mieters ist ausnahmsweise auch noch nach Ablauf der Abrechnungsfrist möglich, wenn es dem Mieter nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, den Vermieter an seiner fehlerhaften Abrechnung festzuhalten.
Dieser Beitrag steht als PDF-Datei zur Verfügung.
Weiterlesen mit IVV-Digital
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie IVV-Digital oder IVV-Complete. Mehr Informationen zu unseren Produkten »
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Redaktion (allg.)
◂ Heft-Navigation ▸