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Mietrechtsurteile

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Mietrecht

Thema des Monats aus Heft-Nr.: 
05/2007


Gemäß der Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB, der für alle Mietverhältnisse gilt, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn dem Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Der Vermieter kann auf diese Bestimmung nur zurückgreifen, falls der Kündigungssachverhalt nicht ausdrücklich in den vorrangig zu prüfenden §§ 543 Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 BGB geregelt ist. Liegen deren spezielle Voraussetzungen nicht vor, ist dem Vermieter ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 543 Abs. 1 BGB verbaut.

Ein wichtiger Grund im Sinne der Vorschrift hat seine Ursache regelmäßig in einer Pflichtverletzung des Mieters. Ein Verschulden ist hierfür nicht notwendig. Dieses spielt bei der Interessensabwägung eine entscheidende Rolle.

Die Fortsetzung des Mietverhältnisses muss dem Vermieter unzumutbar sein. Das Kündigungsinteresse des Vermieters muss das Bestandsinteresse des Mieters überwiegen. Bei dieser Interessenabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei einem Verschulden des Mieters eine besondere Bedeutung zukommt. Bei schuldlosem Verhalten (z.B. Schuldunfähigkeit des Mieters gem. §§ 827, 828 i.V.m. 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) steigen die Anforderungen an die Vermieterinteressen.

Fallgruppen

  • unpünktliche Mietzahlung (1)
  • Nichtbezahlen der Kaution (2)
  • Belästigungen, Beleidigungen, Straftaten
  • Strafanzeige (3)
  • Verletzung von Aufklärungspflichten (4)
  • Zerrüttung(5).

Gem. § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Vermieter regelmäßig gehalten, den Mieter vor einer Kündigung abzumahnen. Im Ausnahmefall kann die Abmahnung gem. § 543 Abs. 3 BGB (Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg, sofortige Kündigung aus besonderem Grund gerechtfertigt) entbehrlich sein. Die Ausnahmen sind aber nicht klar abzugrenzen, weshalb Vermietern der sichere Weg zu empfehlen ist, d.h. eine entsprechende Abmahnung vorzunehmen.

Dem Vermieter ist zu empfehlen, im Hinblick auf die gem. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB notwendige Interessensabwägung vor dem Ausspruch der Kündigung die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen kurzer Frist zu geben.

 

TIPP

1. Die Kündigung schriftlich beweisbar zugehen lassen.
2. Vermieter sollte unter der konkreten Bezeichnung der Störung des Mieters diesen beweisbar abmahnen.
3. Falls eine Stellungnahme des Mieters eingeholt wurde bzw. vorliegt, sollte der Vermieter in der Kündigung begründen, warum dennoch das Interesse des Vermieters an der Kündigung überwiegt.
4. Vermieter sollte hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächsten Kündigungstermin erklären. Bei Wohnräumen empfiehlt sich, wegen der Begründungspflicht nach § 573 Abs. 3 BGB, ein berechtigtes Interesse des Vermieters gem. § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB anzugeben.
5. Vermieter muss im Streitfall die gesamten zur Kündigung führenden Umstände beweisen können. Bloße Behauptungen eines Sachverhalts sind nicht ausreichen, das vorgeworfene Verhalten muss lückenlos nach Zeit, Ort und Ausmaß durch Zeugen, Augenscheinsobjekte oder Urkunden belegbar sein.
6. Der Vermieter sollte nicht ungeprüft Informationen von Mitnutzern des Objektes übernehmen. Sofern ein störendes Verhalten vorliegt, sollte der Mieter frühzeitig angehalten werden, die Beschwerden schriftlich vorzubringen unter Angabe der konkreten Störung (Zeit, Ort, Intensität der Störung), sowie eine Art „Störertagebuch“ zu führen. Je genauer diese Vorarbeit geleistet wird, desto einfacher ist dann auch im Streitfall der Anspruch des Vermieters durchsetzbar.

Kündigungssachverhalte

Die Aufzählung ist eine erste Orientierung, maßgeblich bleibt der Einzelfall:

Anzeige

  • vorsätzliche falsche Anschuldigung eines Mieters gegen andere Mieter (6)
  • erfundene Anschuldigung des Vermieters bei Behörden (7)
  • leichtfertig falsche Strafanzeige (8)
  • Nicht:
    Inhaltlich unrichtige Strafanzeige, wenn sie weder vorsätzlich noch leichtfertig erstattet wurde oder wenn sie auf altersbedingter Fehleinschätzung beruht (9)

Auskunftspflicht

  • verweigerte Auskunft über künftige Zahlungsfähigkeit des Mieters bei begründetem Anlass (10)
  • Nicht:
    Keine Offenbarungspflicht, dass Mieter eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (11)
    Keine Angabe eines ausländischen Mieters über Aufenthaltsberechtigung (12)

Beleidigung

  • Bezeichnungen wie z.B. „Götzzitat“, Bezeichnung des Vermieters „Arschloch“, „Penner“, „Sau“ (13)
  • in der Presse veröffentlichte schwere Beleidigung, „Halunke mit der höflichen Maske“ (14)
  • Nicht:
    Einmalige Beleidigung ohne Wiederholungsgefahr („Verbrecherische Methode“, „Verbrecher“ (15)
    Einmalige Beleidigung des nicht im selben Haus wohnenden Vermieters („Drecksack, den man erschießen müsste“) (16)

Betriebspflicht

  • Verletzung der Betriebspflicht bei Geschäftsraum (17)

Diebstahl

  • Stromdiebstahl zu Lasten des Vermieters (18)

Drogen

  • Kanabisanbau im Garten oder auf dem Balkon in strafbarer Menge (19)
  • Rufschädigung der gemieteten Gaststätte durch Aufbewahrung von Drogen in den Mieträumen (20)

Drohung

  • Drohung mit Gewaltanwendung (21)
  • Nicht:
    Wenn Drohung nicht ernst zu nehmen ist (Sprengung eines Hauses) (22)

Einbauten, Umbauten

  • eigenmächtiger Ausbau eines Dachbodens zu Wohnzwecken (23)
  • bauliche Veränderung gegen den ausdrücklichen Willen des Vermieters (24)
  • Nicht:
    Wenn sie sich als Verbesserung darstellen oder wenn durch sie erst der vertragsgemäße Zustand hergestellt wird (25)
    Einbau einer einbruchsicheren Wohnungstür (26)

Garten

  • unterlassen Gartenpflege und unpflegliche Behandlung der Wohnung (27)
  • unberechtigte Nutzung des Gartens durch Mieter (28)

Gebrauchsüberlassung

  • Überlassung der Wohnung an Familienangehörige nach Auszug des Mieters (29)

Gerüche

  • Verursachung von starkem Gestank in der Wohnung (30)
  • Geruchsbelästigung durch Katzenhaltung (31)

Gewalt

  • Bedrohung des Vermieters mit einem Messer oder einer Pistole (32)
  • Nicht:
    Tätlichkeit gegen Mieter eines anderen Hauses (33)

Hausfriedensbruch

  • nächtliches Eindringen in Wohnung einer Mitmieterin durch offenstehendes Fenster (34)

Hausordnung

  • hartnäckige Weigerung des Mieters, Anordnungen des Hausverwalters zur Hausordnung zu befolgen (35)
  • nachhaltige Verletzung der Hausordnung trotz mehrfacher Abmahnung (Grillen auf dem Balkon und Gestattung des Parkens Dritter im Hof) (36)
  • Nicht:
    Nichtabschluss der Hauseingangstür (37)

Kaution

  • hartnäckige Weigerung, die Kaution zu erbringen bei Wohnraum- und Geschäftsraummiete (38)

Lärm

  • Lärmstörung durch unerlaubt gehaltenen Hund (39)
  • Nicht:
    Laute Musik in den Abendstunden, zweimal in fünf Monaten (40)
    Normaler Kinderlärm (41)

Mietzahlungen

  •  unpünktliche Mietzahlung nach Abmahnung; fristlose Kündigung erst begründet bei dreimaliger unpünktlicher Zahlung nach Abmahnung, nachträgliche Zahlung heilt die Kündigung nicht (42)
  • ständige unpünktliche Mietzahlung (in 16 Monaten nur vier pünktliche Zahlungen), Kündigung ohne Abmahnung (43)
  • Nicht:
    Unpünktliche Mietzahlung durch Sozialamt (44)

Nebenkosten

  • Geschäftsraummiete: wiederholt unpünktliche Nebenkostenvorauszahlungen (45)

Prostitution

  • vertragswidrige Bordellnutzung von Geschäftsraum oder Wohnraum (46)
  • Nicht:
    Bei Einverständnis des Vermieters mit Nutzung der Wohnung als Bordell (47)

Schadensverursachung

  • wiederholte Verursachung von schweren Wasserschäden (48)
  • Nicht:
    Von Kindern verursachter Wohnungsbrand (49)
    Einmalige Obhutsverletzung (Wohnungsbrand) (50)

Selbstauskunft

  • bewusst wahrheitswidrige Angaben über Vermögensverhältnisse in der Mieterselbstauskunft (51)
  • Nicht:
    Unrichtige Antworten auf unzulässige Fragen, wie nach früherem Mietverhältnis (52)

Tätlichkeiten

  • Mieter tritt Wohnungstür eines Nachbarn ein (53)
  • Mieter wirf Blumentopf nach spielenden Kindern, weil er sich gestört fühlt (54)

Tierhaltung

  • übermäßige Tierhaltung, z.B. zwei Schäferhunde in 1-Zimmer-Wohnung in Mehrfamilienhaus (55)
  • übermäßige Tierhaltung, z.B. ähnliche Tierhaltung von drei Schweinen, Kaninchen, Meerschweinchen, Schildkröten und Vögeln am Rande einer Großstadt, in Mietvertrag nur Haltung eines Hundes erlaubt (56)
  • unzulässiges Füttern von Tauben (57)
  • Nicht:
    Gelegentliches Urinieren des Hundes im Treppenhaus (58)

Wäschetrockner

  • Nicht:
    Wäschetrockner innerhalb Wohnung, ohne Gefährdung Mietsache (59)

Zutritt

  • Nicht:
    Verweigerung des Zutritts zur Wohnung (60)
    Verweigerung der Wohnungsbesichtigung durch Kaufinteressenten bzw. Duldung von nur einer Besichtigung pro Woche (61)

 

Abmahnung

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hängen mit Ausnahme des Zahlungsverzugs ein Großteil der außerordentlichen fristlosen Kündigungen von einer Abmahnung oder Fristsetzung gem. § 543 Abs. 3 BGB ab. Die Abmahnung ist Kündigungsvoraussetzung und seitens des Vermieters darzulegen und zu beweisen. Vermieter sollten daher diese Formalie ernst nehmen und rein vorsorglich auch durchführen. In manchen Fällen genügt bereits eine entsprechende Abmahnung, um den Mieter zukünftig zu ordnungsgemäßem Verhalten anzuhalten.

TIPP
1. Die Abmahnung hat die gleichen Formalien einzuhalten wie eine Kündigung selbst. Sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss vom richtigen Absender, dem richtigen Adressaten, in der richtigen Form mit dem richtigen Inhalt beweisbar zugehen.
2. Die Abmahnung ist zeitnah nach Kenntnis der Vertragsverletzung vorzunehmen.
3. In der Abmahnung muss die Vertragsverletzung genau bezeichnet werden (Zeit, Ort, Gegenstand, Folgen), da bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur die ausdrücklich abgemahnten Störungen bei der nachfolgenden Kündigung berücksichtigt werden.
4. In der Abmahnung sollte, für den Fall der Wiederholung bzw. fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, ausdrücklich die fristlose Kündigung angedroht werden.
5. Die seitens des Vermieters gesetzte Frist muss angemessen sein.
6. Vermieter sollten sich keinesfalls auf die Entbehrlichkeit gem. § 543 Abs. 3 BGB verlassen und rein vorsorglich eine Abmahnung oder kurze Nachfrist setzen.

Literatur:

(1) Merkmal „Fortdauer“ ist zu betonen. Erforderlich ist eine nachhaltige unpünktliche Mietzahlung. Einmalige bzw. sehr kurzfristige (mehr als eine Woche, LG München WuM 1991, 346) Überschreitungen der Zahlungstermine ist nicht ausreichend. Welche Anzahl der unpünktlichen Zahlungen notwendig ist, ist sehr umstritten. Diesbezüglich dürften mehr als 10 unpünktliche Zahlungen regelmäßig notwendig sein, vgl. LG Lüneburg WuM 1995, 705, LG Itzehoe WuM 1991, 99, AG Tempelhof GE 1981, 817. Außerdem müssen bei der Interessenabwägung weitere Umstände dafür sprechen, warum der Vermieter auf den pünktlichen Zahlungseingang angewiesen ist und eine außerordentliche fristlose Kündigung notwendig ist. Nachträgliches Begleichen der Zahlungsrückstände berührt die Wirksamkeit der Kündigung nicht entsprechend § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB; BGH MDR 1988, 77

(2) Jedenfalls anerkannt bei Geschäftsraummiete, wenn die Nichterfüllung auf Unvermögen des Mieters oder Willkür beruht; vgl. OLG München WuM 2000, 304. Auch wenn das Sicherungsbedürfnis des Vermieters erheblich betroffen ist, weil zusätzlich Mietrückstände aufgelaufen sind, die der Vermieter auch angemahnt hat, kann ein Kündigungsgrund gegeben sein.

(3) Grundlose Strafanzeige des Mieters kann fristlose Kündigung rechtfertigen, BVerfG NZM 2002, 61, aber abzugrenzen von dem Fall, dass es Verdachtsgründe gegeben hat. Dann ist es durchaus zulässig, hier eine Strafanzeige zu stellen.

(4) Täuscht der Mieter den Vermieter bei Vertragsabschluß widerrechtlich über Tatsachen, die für das Mietverhältnis maßgeblich von Bedeutung sind, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen bzw. evtl. anfechten. Gemeint sind hier insbesondere falsche Angaben auf zulässige Fragen im Rahmen einer Selbstauskunft, vgl. AG Saarlouis NZM 2000, 559, AG Bonn WuM 1992, 597

(5) Die weitere Vertragsdurchführung ist durch die Zerstörung der das Mietverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage dermaßen gefährdet, dass dem kündigenden Vermieter ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist (Extremfälle).

(6) LG Kaiserslautern WuM 1984, 263

(7) LG Frankfurt/Main, WuM 1994, 15; LG Berlin GE 1990, 1079

(8) BVerfG WuM 2002, 22

(9) LG München I, NZM 2002, 697; AG Schöneberg GE 1990, 429

(10) LG Hamburg, WuM 2001, 281

(11) OLG München, ZMR 1997, 458 a.A. AG Hagen, WuM 1984, 296

(12) AG Wiesbaden, WuM 1992, 597

(13) LG Berlin, WuM 1987, 56; LG Köln, WuM 1993, 349; LG Berlin GE 1991, 151; LG Berlin GE 1991, 933

(14) LG Köln DWW 1988, 325

(15) AG Köln WuM 1988, 126

(16) LG Stuttgart, DWW 1988, 45

(17) BGH NJW RR-1992, 1032, OLG Köln, NZM 2002, 345; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 296

(18) LG Köln, NJW-RR 1994, 909; AG Potsdam, WuM 1995, 40; AG Neukölln GE 1995, 501

(19) LG Ravensburg, WuM 2001, 608

(20) AG Frankfurt, NJW-RR 1990, 911

(21) LG Berlin GE 1991, 933

(22) LG Berlin GE 2000, 541

(23) LG Hamburg, WuM 1992, 190

(24) AG Schöneberg, ZMR 2000, 685

(25) LG Köln, WuM 1996, 93; OLG Frankfurt/Main NZM 1999, 125

(26) LG Detmold WuM 2002, 51, Rn. 43

(27) LG Oldenburg ZMR 1995, 597

(28) AG Steinfurt WuM 1987, 260

(29) LG Frankfurt/Main NJW-RR 1993, 143

(30 LG Hamburg WuM 1998, 18

(31) LG Berlin NJW-RR 1997, 395

(32) AG Warendorf, WuM 1996, 412

(33) LG Paderborn, WuM 1992, 191

(34) AG Frankfurt/Main, NZM 2000, 961

(35) LG Göttingen, WuM 1999, 18

(36) LG Essen, ZMR 2002, 597

(37) LG Trier, WuM 1993, 192

(38) LG Berlin GE 2000, 1475 und OLG Düsseldorf, OLG-Report Düsseldorf 1996, 85

(39) AG Frankfurt/Main, WuM 1978, 127

(40) LG Bonn, WuM 1998, 439

(41) AG Kiel, WuM 1989, 570

(42) BGH MDR 1988, 225

(43) LG Frankfurt/Main, GE 1990, 485

(44) KG WuM 1998, 85

(45) OLG München, MDR 2001, 745

(46) AG Berlin/Mitte GE 1994, 813 und LG Lübeck, NJW-RR 1993, 525

(47) AG Köln, WuM 1984, 281

(48) LG Berlin, GE 1988, 145

(49) AG Siegen, WuM 1990, 503

(50) LG Wuppertal, WuM 1992, 317

(51) LG Wuppertal, WuM 1999, 39; LG Mannheim, ZMR 1990, 303

(52) AG Rendsburg, WuM 1990, 507

(53)LG Berlin, GE 1984, 83

(54) LG Berlin, MM 1988, 29

(55) AG Frankfurt/Main WuM 2000, 589

(56) AG München, NZM 1999, 616

(57) AG Frankfurt/Main, WuM 1977, 66

(58) AG Köln, WuM 2001, 512

(59) AG Naumburg, WuM 1992, 680

(60) LG Berlin, ZMR 2000, 535

(61) LG Kiel, WuM 1993, 52

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