DSGVO - Information an den Betroffenen - Führen von Akten zu Mitarbeitern - Anlage zum Arbeitsvertrag

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Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schreibt vor, dass bei der Erhebung von personenbezogenen Daten der Betroffene zu informieren ist. Unter anderem soll dem Betroffenen mitgeteilt werden, zu welchem Zweck die Daten verarbeitet werden, an wen die Daten weiter gegeben werden und wann die Daten gelöscht werden. Außerdem wird der Betroffene mit diesem Schreiben über die ihm zustehenden Rechte informiert. Werden die Daten direkt beim Betroffenen erhoben, muss die Information bei Erhebung der Daten erfolgen. Kommt der Verantwortliche seiner Informationspflicht nicht nach, droht ein Bußgeld bis zu 4 % des Jahresumsatzes oder bis zu 20 Millionen Euro. Groß Rechtsanwälte www.gross.team haben dieses Informationsschreiben entwickelt. Das Informationsschreiben erhalten Sie in Excel, damit Sie es unkompliziert bearbeiten können. Die von Groß Rechtsanwälte gewählte Form wird der von der DSGVO geforderten Transparenz gerecht und hält die formalen Vorgaben der DSGVO ein. Außerdem ist diese Form dazu geeignet, Anpassungen schnell und unkompliziert vornehmen zu können. Groß Rechtsanwälte bieten Updates zu diesem Informationsschreiben und reagieren damit auf zukünftige Anforderungen der Datenschutzbehörden und auf mögliche Entscheidungen der Gerichte. Updates sind in den ersten 3 Monaten nach Erwerb kostenlos.

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