Ortsübliche Vergleichsmiete
Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die ortsübliche Vergleichsmiete anhand eines einfachen Mietspiegels ohne eigenen Nachforschungen hinsichtlich der im jeweiligen Wohnviertel gezahlten Mieten durchführt, sofern der Mietspiegel ordnungsgemäß erstellt wurde. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist jedoch nicht nur der aktuelle Mietspiegel zugrunde zu legen, sondern die Mietspiegel der letzten vier Jahre vor dem Erhöhungsverlangen.
Zum Urteilstext (LG Aachen 6 S 101/07)
Untertitel/Leitsatz:
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Miethöhe 


































