Ortsübliche Vergleichsmiete
Die Wohnraummiete darf auch dann erhöht werden, wenn sich der bisher bezahlte Betrag bereits innerhalb der Spanne für die ortsübliche Vergleichsmiete bewegt. Allerdings darf auch der neue, höhere Betrag die Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht übersteigen. Die Vorinstanz war noch davon ausgegangen, dass Voraussetzung eines wirksamen Erhöhungsverlangens sei, dass die Ausgangsmiete unter dem Niveau der örtlichen Vergleichsmiete liege. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass diese Voraussetzung für die Wirksamkeit der Mieterhöhung unerheblich sei.
Zum Urteilstext (BGH Karlsruhe VIII ZR 322/04)
Kategorie des Mietrechtsurteils:
Miethöhe 


































