Arglist des Bauträgers bei Planungsfehlern
1. Ein Bauträger ist verpflichtet, alle für die funktionstaugliche Errichtung des Bauvorhabens erforderlichen Planungen, einschließlich Baugrunduntersuchung und Statik zu erbringen oder durch Dritte erbringen zu lassen. 2. Weicht die Bauausführung von den Vorgaben der Baugrunduntersuchung, der Statik oder erteilten Genehmigungen ab, hat der Bauträger dies dem Erwerber spätestens bei Abnahme ebenso zu offenbaren, wie dem Bauträger bekannte Mängel. 3. Verschweigt ein Bauträger bei Abnahme einen ihm bekannten offenbarungspflichtigen Mangel, handelt er arglistig.
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