Haftung des Maklers für verschwiegene Mängel

Gericht: OLG
Urteil vom: 30.04.2014
Aktenzeichen: 11 U 242/13
Stadt: Celle

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Bild: mrmohock/stock.adobe.com
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1. Für das Zustandekommen eines Maklervertrages mit einem potenziellen Käufer einer Immobilie reicht es aus, wenn in dem für den Käufer bestimmten Exposé ein hinreichend eindeutiges Provisionsverlangen zum Ausdruck kommt und der potenzielle Käufer im Folgenden Maklerleistungen entgegennimmt. Es ist nicht erforderlich, dass im Exposé ausdrücklich auf eine Käuferprovision hingewiesen wird. 2. Der Makler muss den Kaufinteressenten über alle ihm bekannten für die Kaufentscheidung relevanten Umstände aufklären. Zweifel an der Mangelfreiheit muss der Makler dem Kaufinteressenten mitteilen. 3.

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