Kündigung im laufenden Insolvenzverfahren
1. Die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter während eines über das Vermögen des Mieters eröffneten Insolvenzverfahrens muss grundsätzlich gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden. 2. Erklärt der Insolvenzverwalter die Enthaftung gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO (sog. Freigabeerklärung), ist die Kündigung des Mietverhältnisses nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern dem Mieter zu erklären. (Leitsätze des Bearbeiters)
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