Kündigung im laufenden Insolvenzverfahren

Gericht: BGH
Urteil vom: 09.04.2014
Aktenzeichen: VIII ZR 107/13

1106
Bild: Vaceslav Romanov/stock.adobe.com
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1. Die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter während eines über das Vermögen des Mieters eröffneten Insolvenzverfahrens muss grundsätzlich gegenüber dem Insolvenzverwalter erklärt werden. 2. Erklärt der Insolvenzverwalter die Enthaftung gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO (sog. Freigabeerklärung), ist die Kündigung des Mietverhältnisses nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern dem Mieter zu erklären. (Leitsätze des Bearbeiters)

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