Minderung wegen abweichender Fläche
Ist die tatsächliche Wohnfläche erheblich geringer als die vertraglich vereinbarte Wohnfläche, ist eine Minderung ausgeschlossen, wenn der Mieter die Wohnung bereits längere Zeit bewohnt und ihm die Flächenabweichung jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
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