Mündliche Änderung eines befristeten Gewerbemietvertrags

Gericht: Kammergericht
Urteil vom: 28.10.2013
Aktenzeichen: 8 U 181/12

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Bild: Hans12/stock.adobe.com
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1. Zur Wahrung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses (§ 550 BGB) ist es erforderlich, dass sich die wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere Vertragsparteien, Mietgegenstand, Mietzins und -dauer, aus der Vertragsurkunde ergeben. 2. Alle wesentlichen nachträglichen Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. 3. Die nachträgliche Verschiebung der Fälligkeit der Miete vom 3. Werktag eines Monats auf das Ende des Monats, stellt eine Änderung einer wesentlichen Vertragsbedingung dar. 4.

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