Provision bei Abweichung von ursprünglicher Vertragsgelegenheit

Gericht: BGH
Urteil vom: 03.07.2014
Aktenzeichen: III ZR 530/13

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Bild: Ingo Bartussek/stock.adobe.com
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Eine Abweichung von dem ursprünglichen Angebot im Kaufpreis von 15 % lässt den Anspruch auf die Maklerprovision regelmäßig unberührt.

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