Rückforderung von Hausgeldzahlungen
1. Auch wenn ein Beschluss über die Jahresabrechnung eines Wirtschaftsjahres fehlt, für ungültig erklärt wird oder die Jahresabrechnung nichtig ist, steht dem einzelnen Wohnungseigentümer kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Hausgeldzahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu. 2. Ein Rückzahlungsanspruch setzt die wirksame Abrechnung des Wirtschaftsjahres voraus, die ein Guthaben zu Gunsten des einzelnen Wohnungseigentümers ausweist. 3.
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