Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen des Vermieters
Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB gilt auch für Ersatzansprüche wegen nicht erledigter Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, kann aber auch durch eine (noch) unbegründete Klage gehemmt werden.
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